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DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG Art. 12Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

En vigueurTexte officiel

Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.