DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
DöKVAG Art. 13Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.