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DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG ст. 13Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

ДействуетОфициальный текст

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.