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DöKVAG · Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG чл. 13Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren

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Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.