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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 41bSonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften

En vigueurTexte officiel

Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.