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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 Art. 39fÄnderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen

En vigueurTexte officiel

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.