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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 Art. 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

En vigueurTexte officiel

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1.

den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

2.

für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.