EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 ст. 56Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.