EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 ст. 57Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.