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EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

EEG 2023 Art. 8bMitteilung des Einspeiseortes

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.