EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 Art. 8bMitteilung des Einspeiseortes
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.