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EgVV · Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

EgVV Art. 4Öffentliche Stellungnahmen

En vigueurTexte officiel

Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.