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EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

EnWG Art. 109Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich

Teil 9 Sonstige Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.