EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
EnWG ст. 109Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Teil 9 Sonstige Vorschriften
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.