FamFG Art. 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.