FamFG Art. 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird.