GBMaßnG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG Art. 11
Erster Abschnitt Eintragung der Umstellung
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht.