GBMaßnG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG Art. 12
Erster Abschnitt Eintragung der Umstellung
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.