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GBPolVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV Art. 26Zwischenprüfungszeugnis

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält 1.

für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie

2.

die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.