Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GBPolVDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDVDV ст. 26Zwischenprüfungszeugnis

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält 1.

für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie

2.

die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.