GBPolVDVDV ст. 25Bestehen der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.