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GDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV Art. 41Entscheidung über Widersprüche

Unterabschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Prüfung zuständige Prüfungsamt. Dabei holt das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste das Benehmen des Prüfungsausschusses ein.