GDBNDVerfSchVDV Art. 41Entscheidung über Widersprüche
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Prüfung zuständige Prüfungsamt. Dabei holt das Prüfungsamt am Fachbereich Nachrichtendienste das Benehmen des Prüfungsausschusses ein.