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GebrMV · Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

GebrMV Art. 2Form der Einreichung

Abschnitt 2 Gebrauchsmusteranmeldungen

En vigueurTexte officiel

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.