GebrMV · Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
GebrMV ст. 2Form der Einreichung
Abschnitt 2 Gebrauchsmusteranmeldungen
Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.