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GeflPestSchV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

GeflPestSchV Art. 33Risikobewertung

Teil 2 Nach amtlicher Feststellung

En vigueurTexte officiel

Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass 1.

die Gesundheit von Vögeln und

2.

die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,

nicht beeinträchtigt werden.