GeflPestSchV · Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
GeflPestSchV ст. 33Risikobewertung
Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass 1.
die Gesundheit von Vögeln und
2.
die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
nicht beeinträchtigt werden.