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GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO Art. 9Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

En vigueurTexte officiel

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.