Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO ст. 9Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung

ДействуетОфициальный текст

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.