GemAusGO · Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO ст. 10Nichtöffentlichkeit
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.