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KlFzKV-BinSch · Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

KlFzKV-BinSch Art. 6Urkunden

I. Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1.

in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 2 a)

der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c) das Flaggenzertifikat;

3.

in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.