KlFzKV-BinSch ст. 6Urkunden
I. Allgemeine Vorschriften
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen: 1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2 a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
c) das Flaggenzertifikat;
3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.