KochAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
KochAusbV Art. 18Inhalt der Zusatzqualifikation
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.