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KochAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

KochAusbV Art. 18Inhalt der Zusatzqualifikation

Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche

En vigueurTexte officiel

(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.