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KochAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

KochAusbV Art. 19Prüfung der Zusatzqualifikation

Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche

En vigueurTexte officiel

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

vegetarische und vegane Speisen, Gerichte und Menüs zusammenzustellen und zuzubereiten,

2.

die besonderen Anforderungen an die vegetarische und vegane Küche zu beschreiben und

3.

Gäste unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Ernährungsweise zu beraten.

(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.