KundenbTischlPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk KundenbTischlPrV Art. 9Wiederholung der Prüfung En vigueurTexte officiel Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. ← Précédent · Art. 8 Sommaire Art. 10 · Suivant →