KundenbTischlPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk KundenbTischlPrV Art. 9Wiederholung der Prüfung Van krachtOfficiële tekst Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. ← Vorige · Art. 8 Inhoud Art. 10 · Volgende →