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LuftSiSchulV · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV Art. 14Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung

Abschnitt 4 Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals

En vigueurTexte officiel

(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.

(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.

(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.