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LuftSiSchulV · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV Art. 15Störung der Prüfung und Täuschungsversuch

Abschnitt 4 Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals

En vigueurTexte officiel

Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.