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MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 14Einsatz von verdeckten Bediensteten

Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel

En vigueurTexte officiel

Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.