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MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 15Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet

Unterabschnitt 2 Nachrichtendienstliche Mittel

En vigueurTexte officiel

Der Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.