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12. ProdSV · Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

12. ProdSV Art. 13Einführer oder Händler als Hersteller

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.

ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.