12. ProdSV · Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
12. ProdSV ст. 13Einführer oder Händler als Hersteller
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.