PsychThV · Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie PsychThV Art. 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden En vigueurTexte officiel Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. ← Précédent · Art. 1 Sommaire Art. 3 · Suivant →