PsychThV · Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie PsychThV Art. 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden Van krachtOfficiële tekst Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. ← Vorige · Art. 1 Inhoud Art. 3 · Volgende →