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SchiedsAmtsO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

SchiedsAmtsO Art. 5

En vigueurTexte officiel

Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu benachrichtigen. Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt nieder, so haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erklärungen über die Amtsniederlegung haben schriftlich zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.