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SchiedsAmtsO · Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

SchiedsAmtsO Art. 7

En vigueurTexte officiel

Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.