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1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV Art. 18b

Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

En vigueurTexte officiel

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind: 1.

Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2.

Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3.

Zulassungszeichen,

4.

Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5.

Nettomasse,

6.

für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.