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1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV Art. 18b

Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere

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Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind: 1.

Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2.

Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3.

Zulassungszeichen,

4.

Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5.

Nettomasse,

6.

für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.