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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 313Herbeiführen einer Überschwemmung

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

En vigueurTexte officiel

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.