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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

En vigueurTexte officiel

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.